Verhinderungspflege

Pflegebedürftige haben für vier Wochen pro Kalenderjahr Anspruch auf eine Ersatzkraft, wenn die ehrenamtliche Pflegeperson, z.B. wegen eines Urlaubes oder eigener Krankheit ausfällt.
Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Kosten für eine Ersatzpflegekraft trägt die Pflegekasse bis zu einem Betrag von 1.550,00 EUR im Kalenderjahr. Leistet eine Fachkraft eines Pflegedienstes die so genannte Verhinderungspflege, übernimmt die Kasse die Kosten für die Ersatzpflege bis zu einem Betrag von 1.550,00 EUR.

Ebenfalls ist eine stundenweise Ersatzpflege von weniger als 8 Stunden täglich möglich.



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